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Mehrwertsteuer-Senkung machte Strom günstiger

Die Bundesregierung hat am 29. Juni 2020 beschlossen, die gesetzliche Mehrwertsteuer von seinerzeit 19% auf 16% zu senken. Die Maßnahme war Teil des Corona-Konjunkturpaketes und berücksichtigte bestehende sowie neue Stromverträge, die Sie im Zeitraum vom 01. Juli bis 31. Dezember 2020 abschlossen. Sollten Sie sich im genannten Zeitraum für einen neuen Stromtarif entschieden haben, sparten Sie rund 2,5 Prozent auf den aktuellen Strompreis. Somit machte die Mehrwertsteuer-Senkung den Strom unabhängig von Boni und Cashback-Aktionen günstiger. Das heißt, dass Sie bei Sonderangeboten und Prämien-Paketen noch mehr sparen konnten.

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Wie geht PREISVERGLEICH.de als Vergleichsportal mit der Steuer-Senkung um und wie viel Geld kann ich sparen?

Der Stromvergleich von PREISVERGLEICH.de basierte auf Tarifen mit einem einheitlichen Mehrwertsteuersatz von 16%. Auf diese Weise konnten wir Ihnen die Vergleichbarkeit der Stromtarife gewährleisten. Dabei hing die Höhe der Stromkosten-Ersparnis vom Beginn Ihrer Belieferungszeit ab. Entschieden Sie sich beispielsweise für einen 12-Monatsvertrag, dessen Laufzeit am 1. September 2020 begann, profitierten Sie auf jeden Fall von der Steuersenkung. Diese wurde auf Ihrer Jahresstromrechnung automatisch ausgewiesen. Der übliche monatliche Abschlag änderte sich nicht. Zu viel gezahlte Beiträge wurden erstattet.

  • Preisanzeige: nur noch Tarife mit 16% MwSt.
  • Ersparnis vom Belieferungszeitpunkt abhängig

Da PREISVERGLEICH.de Ihr Belieferungszeitpunkt jedoch unbekannt war, konnten die im Stromvergleich genannten Preise für Laufzeitverträge geringfügig abweichen. Die Ersparnis lag ausgehend von einem Belieferungsbeginn ab 01. Juli 2020, einem Strompreis von ca. 30 Cent pro kWh und einem durchschnittlichen Jahresverbrauch von 3.500 Kilowattstunden bei ca. 26,25 Euro (bei 6 Monaten 13,13 Euro Ersparnis). Hinzu kamen Rabatte und Neukunden-Prämien von bis zu 300 Euro, die Sie bei einem Wechsel des Stromanbieters erhielten.

Was musste ich bei der Mehrwertsteuer-Senkung beachten?

Die Mehrwertsteuer-Senkung galt nur für Stromverträge, die Sie nach dem 30. Juni 2020 bzw. vor dem 01. Januar 2021 abschlossen. Am 01. Januar 2021 stieg die Mehrwertsteuer auf ihren üblichen Satz von 19% an. Die zeitweise Reduzierung betraf sowohl die Grundpreise als auch Verbrauchs- bzw. Arbeitspreise.

Wie verhält sich die Steuer-Senkung bei bestehenden Stromverträgen, deren Leistungszeitraum vor dem 01. Juli 2020 begann?

Laut Aussage der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen galt die Mehrwertsteuer-Senkung auch für bestehende Stromverträge, deren Laufzeit vor dem 01. Juli 2020 begann. Das setzte jedoch voraus, dass die Vertragsdauer in den Zeitraum vom 01. Juli bis 31. Dezember 2020 fällt oder diesen überbrückte. Jedoch waren die Stromanbieter nicht dazu verpflichtet, bestehende Preise und Abschlagszahlungen anzupassen. Hier galt es keine einheitlichen Regelungen, so dass die Stromanbieter unterschiedlich mit der Mehrwertsteuer-Senkung umgingen und ggf. nur jährlich verrechneten. Achten Sie in Ihrer nächsten Strom-Jahresendabrechnung auf die korrekte Ausweisung der Mehrwertsteuer, wobei die Kostensenkung auch in Form einer Gutschrift erfolgen kann. Haben Sie diesbezüglich Rückfragen, möchten wir Sie bitten, sich direkt an Ihren Anbieter zu wenden. Gegebenenfalls kommt Ihr Stromversorger auch proaktiv auf Sie zu.

Darüber hinaus war es hilfreich, wenn Sie Ihren Stromzähler am 30. Juni 2020 und 01. Januar 2021 ablesen haben und Ihren exakten Stromverbrauch für den Zeitraum der Mehrwertsteuer-Senkung notierten. Teilen Sie Ihre Zählerstände bitte Ihrem Anbieter mit, so dass dieser die Verbrauchswerte korrekt zuordnen kann.

Allgemeine Geschäftsbedingungen von bestehenden Verträgen berücksichtigen

Einige Stromanbieter beriefen sich beim Thema Mehrwertsteuer-Senkung auf die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses geltenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGBs). Sofern die Vertragslaufzeit vor dem 01. Juli 2020 begann und die vorhandenen AGBs das Vorgehen bei einer Mehrwertsteuer-Anpassung berücksichtigten, war keine gesonderte Kunden-Information notwendig.

Gab es diesbezüglich keine Informationen in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen, war davon auszugehen, dass die Versorger die Mehrwertsteuer als fixen Strompreisbestandteil behandeln und diesen ähnlich wie die EEG-Umlage abrechneten. In diesem Fall musste Ihnen Ihr Energieanbieter lediglich die Anpassung der Mehrwertsteuer mitteilen. Als Folge dessen erhielten Sie nach der Aussage der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen ein einmaliges Sonderkündigungsrecht, so dass Sie Ihren Stromvertrag außerordentlich kündigen konnten.

Sofern Sie in Ihrem Stromvertrag keine Hinweise zum Thema Mehrwertsteuer-Senkung finden und Sie zudem keine Mitteilung Ihres Stromanbieters erhielten, sollten Sie Ihre Jahresendabrechnung überprüfen. Fakt ist, dass Ihnen für den Zeitraum vom 01. Juli bis 31. Dezember 2020 ein Mehrwertsteuer-Vorteil von 16% zustand. Sollte Ihr Stromanbieter für den genannten Abrechnungszeitraum 19% Mehrwertsteuer veranschlagen, so treten Sie bitte direkt mit Ihren Anbieter in Kontakt.

  • Mehrwertsteuer-Info in den AGBs: keine Kunden-Information
  • keine Info in den AGBs: Kunden-Information + Recht auf Sonderkündigung

Als Neukunde kam Ihnen die vergünstigte Mehrwertsteuer von 16% automatisch zu Gute. Voraussetzung war lediglich, dass Ihr Leistungszeitraum im 2. Halbjahr 2020 begann. Weitere Informationen hierzu erhielten Sie direkt in unserem Strompreisvergleich. Dieser ist aktuell, einfach und kostenlos.