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Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz

Das Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz ist am 19.03.2002 erstellt worden. Es handelt sich bei diesem Gesetz um ein Bundesgesetz der Bundesrepublik Deutschland, das am 01.04.2002 in Kraft getreten ist. Das Gesetz regelt die Vergütung und Abnahme von Strom aus Kraftwerken mit Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen, die mit Hilfe von Braun- oder Steinkohle, Gas, Abfall oder Biomasse betrieben werden. Das Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz ist darauf ausgerichtet, die Kraft-Wärme-Kopplung, welche Energie in Form von Wärme und elektrischen Strom produziert zu fördern und Klimaschutzziele zu erreichen.

Es gibt verschiedene Kraftwerkstypen, die unter das Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz fallen: Großkraftwerke, Blockheizkraftwerke und Mikroblockheizkraftwerke mit Stirlingmotoren. Das Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz ist aus dem Gesetz zum Schutz der Stromerzeugung aus Kraft-Wärme-Kopplungen vom 12. Mai 2000 hervorgegangen, dessen Aufgabe es war, den Bestand von Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen zu sichern. Es soll eine Förderung geschaffen werden, um den Marktanteil des Stroms aus diesen Anlagen von 16% (Stand 2010) auf 25% im Jahr 2020 zu erhöhen. Wie auch beim Erneuerbaren-Energien-Gesetz (EEG) werden die Kosten durch die Subventionierung des Stroms aus Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen auf die Allgemeinheit umgelegt, zudem wird der Strom aus solchen Anlagen genauso bevorzugt eingespeist der aus erneuerbaren Energien. Hierfür wurde am 01. Januar 2013 eine Umlage eingeführt, die auf die Netznutzungsentgelte angerechnet werden. Im Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz ist die Höhe der Umlage in einem Drei-Stufen-System geregelt.